§ 63 BauGB. Übergang von Rechtsverhältnissen auf die Abfindung

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Juli 1987]
1§ 63. Übergang von Rechtsverhältnissen auf die Abfindung.
(1) [1] Die zugeteilten Grundstücke treten hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben werden, an die Stelle der alten Grundstücke. [2] Die örtlich gebundenen öffentlichen Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen, gehen auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über.
2(2) Erhält der Eigentümer, dem ein neues Grundstück zugeteilt wird, für das alte Grundstück zum Ausgleich von Wertunterschieden einen Geldausgleich oder nach § 59, [§] 60 oder [§] 61 eine Geldabfindung, so sind dinglich Berechtigte, deren Rechte durch die Umlegung beeinträchtigt werden, insoweit auf den Geldanspruch des Eigentümers angewiesen.
Anmerkungen:
1. 29. Oktober 1960: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960, Artt. 1 Nr. 1, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
2. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 62, 3, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986, Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986.

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