§ 66 BauGB. Aufstellung und Inhalt des Umlegungsplanes
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Juli 1987] | [1. Januar 1977] |
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§ 66. Aufstellung und Inhalt des Umlegungsplanes | § 66. Aufstellung und Inhalt des Umlegungsplanes |
(1) [1] Der Umlegungsplan ist von der Umlegungsstelle nach Erörterung mit den Eigentümern durch Beschluß aufzustellen. [2] Er kann auch für Teile des Umlegungsgebiets aufgestellt werden (Teilumlegungsplan). | (1) Der Umlegungsplan ist von der Umlegungsstelle nach Erörterung mit den Eigentümern durch Beschluß aufzustellen. |
(2) [1] Aus dem Umlegungsplan muß der in Aussicht genommene Neuzustand mit allen tatsächlichen und rechtlichen Änderungen hervorgehen, [die] die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke erfahren. [2] Der Umlegungsplan muß nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein. | (2) [1] Aus dem Umlegungsplan muß der in Aussicht genommene Neuzustand mit allen tatsächlichen und rechtlichen Änderungen hervorgehen, [die] die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke erfahren. [2] Der Umlegungsplan muß nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein. |
(3) Der Umlegungsplan besteht aus der Umlegungskarte und dem Umlegungsverzeichnis. | (3) Der Umlegungsplan besteht aus der Umlegungskarte und dem Umlegungsverzeichnis. |
[1. Januar 1977–1. Juli 1987]
1§ 66. Aufstellung und Inhalt des Umlegungsplanes.
(1) Der Umlegungsplan ist von der Umlegungsstelle nach Erörterung mit den Eigentümern durch Beschluß aufzustellen.
(2) 2[1] Aus dem Umlegungsplan muß der in Aussicht genommene Neuzustand mit allen tatsächlichen und rechtlichen Änderungen hervorgehen, [die] die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke erfahren. [2] Der Umlegungsplan muß nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein.
(3) Der Umlegungsplan besteht aus der Umlegungskarte und dem Umlegungsverzeichnis.
- Anmerkungen:
- 1. 29. Oktober 1960: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.
- 2. 1. Januar 1977: Artt. 4, 6 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 1976, Bekanntmachung vom 18. August 1976.