§ 69 BauGB. Bekanntmachung des Umlegungsplans, Einsichtnahme

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Juli 1987]
1§ 69. Bekanntmachung des Umlegungsplans, Einsichtnahme.
(1) [1] Die Umlegungsstelle hat den Beschluß über die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Abs. 1) in der Gemeinde ortsüblich bekanntzumachen. [2] In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der Umlegungsplan an einer zu benennenden Stelle nach Absatz 2 eingesehen werden kann und auszugsweise nach § 70 Abs. 1 Satz 1 zugestellt wird.
(2) Den Umlegungsplan kann jeder einsehen, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 66, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.

Umfeld von § 69 BauGB

§ 68 BauGB. Umlegungsverzeichnis

§ 69 BauGB. Bekanntmachung des Umlegungsplans, Einsichtnahme

§ 70 BauGB. Zustellung des Umlegungsplanes