§ 74 BauGB. Berichtigung der öffentlichen Bücher
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Juli 1987]
1§ 74. Berichtigung der öffentlichen Bücher.
(1) 2[1] Die Umlegungsstelle übersendet dem Grundbuchamt und der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle eine beglaubigte Abschrift der Bekanntmachung nach § 71 sowie eine beglaubigte Ausfertigung des Umlegungsplans und ersucht diese, die Rechtsänderungen in das Grundbuch und in das Liegenschaftskataster einzutragen sowie den Umlegungsvermerk im Grundbuch zu löschen. [2] Dies gilt auch für außerhalb des Umlegungsgebietes zugeteilte Grundstücke.
3(2) [1] Bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters dienen die Umlegungskarte und das Umlegungsverzeichnis als amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung, wenn die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Stelle auf diesen Urkunden bescheinigt hat, daß sie nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sind. 4[2] Diese Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn die Flurbereinigungsbehörde die Umlegungskarte und das Umlegungsverzeichnis gefertigt hat (§ 46 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4).
- Anmerkungen:
- 1. 29. Oktober 1960: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960, Artt. 1 Nr. 1, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
- 2. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 69 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
- 3. 1. Januar 1977: Artt. 1 Nr. 47, 6 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 1976.
- 4. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 69 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.