§ 76 BauGB. Vorwegnahme der Entscheidung
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Juli 1987] | [1. August 1979] |
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§ 76. Vorwegnahme der Entscheidung | § 76. Vorwegnahme der Entscheidung |
[1] Mit Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaber können die Eigentums- und Besitzverhältnisse für einzelne Grundstücke sowie andere Rechte nach den §§ 55 bis 62 geregelt werden, bevor der Umlegungsplan aufgestellt ist. [2] Die §§ 70 bis 75 gelten entsprechend. | [1] Mit Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaber können die Eigentums- und Besitzverhältnisse für einzelne Grundstücke sowie andere Rechte nach den §§ 56 bis 62 geregelt werden, bevor der Umlegungsplan aufgestellt ist. [2] Die §§ 70, 71, 74 und 75 gelten entsprechend. |
[1. August 1979–1. Juli 1987]
1§ 76. Vorwegnahme der Entscheidung. [1] Mit Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaber können die Eigentums- und Besitzverhältnisse für einzelne Grundstücke sowie andere Rechte nach den §§ 56 bis 62 geregelt werden, bevor der Umlegungsplan aufgestellt ist. [2] Die §§ 70, 71, 74 und 75 gelten entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 1979: Artt. 1 Nr. 20, 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1979.