§ 79 BauGB. Abgaben- und Auslagenbefreiung

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Juli 1987]
1§ 79. 2Abgaben- und Auslagenbefreiung.
3(1) [1] Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung oder Vermeidung der Umlegung dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren und ähnlichen nichtsteuerlichen Abgaben sowie von Auslagen; dies gilt nicht für die Kosten eines Rechtsstreits. [2] Unberührt bleiben Regelungen nach landesrechtlichen Vorschriften.
(2) Die Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Umlegungsstelle versichert, daß ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung oder Vermeidung der Umlegung dient.
Anmerkungen:
1. 29. Oktober 1960: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960, Artt. 1 Nr. 1, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
2. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 72 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
3. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 72 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.

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