§ 86 BauGB. Gegenstand der Enteignung

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 1998]
1§ 86. Gegenstand der Enteignung.
(1) Durch Enteignung können
  • 1. das Eigentum an Grundstücken entzogen oder belastet werden;
  • 2. andere Rechte an Grundstücken entzogen oder belastet werden;
  • 23. Rechte entzogen werden, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die den Verpflichteten in der Benutzung von Grundstücken beschränken; hierzu zählen auch Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz;
  • 34. soweit es in den Vorschriften dieses Teiles vorgesehen ist, Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte der in Nummer 3 bezeichneten Art gewähren[.]
  • 45. (weggefallen)
(2) Auf das Zubehör eines Grundstücks sowie auf Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zwecke mit dem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude eingefügt sind, darf die Enteignung nur nach Maßgabe des § 92 Abs. 4 ausgedehnt werden.
5(3) Die für die Entziehung oder Belastung des Eigentums an Grundstücken geltenden Vorschriften sind auf die Entziehung, Belastung oder Begründung der in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Rechte [entsprechend] anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 29. Oktober 1960: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960, Artt. 1 Nr. 1, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
2. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 41, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.
3. 1. Januar 1977: Artt. 1 Nr. 49, 6 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 1976.
4. 1. Januar 1977: Artt. 1 Nr. 49, 6 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 1976.
5. 1. Januar 1977: Artt. 4, 6 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 1976, Bekanntmachung vom 18. August 1976.