§ 9a BauGB. Verordnungsermächtigung
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 2023] | [23. Juni 2021] |
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§ 9a. Verordnungsermächtigung | § 9a. Verordnungsermächtigung |
Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über | Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über |
1. Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen über | 1. Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen über |
a) die Art der baulichen Nutzung, | a) die Art der baulichen Nutzung, |
b) das Maß der baulichen Nutzung und seine Berechnung, | b) das Maß der baulichen Nutzung und seine Berechnung, |
c) die Bauweise sowie die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen; | c) die Bauweise sowie die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen; |
2. die in den Baugebieten zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen; | 2. die in den Baugebieten zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen; |
3. die Zulässigkeit der Festsetzung nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 über verschiedenartige Baugebiete oder verschiedenartige in den Baugebieten zulässige bauliche und sonstige Anlagen; | 3. die Zulässigkeit der Festsetzung nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 über verschiedenartige Baugebiete oder verschiedenartige in den Baugebieten zulässige bauliche und sonstige Anlagen; |
4. die Ausarbeitung der Bauleitpläne einschließlich der dazugehörigen Unterlagen sowie über die Darstellung des Planinhalts, insbesondere über die dabei zu verwendenden Planzeichen und ihre Bedeutung. | 4. die Ausarbeitung der Bauleitpläne einschließlich der dazugehörigen Unterlagen sowie über die Darstellung des Planinhalts, insbesondere über die dabei zu verwendenden Planzeichen und ihre Bedeutung. |
[23. Juni 2021–1. Januar 2023]
1§ 9a. Verordnungsermächtigung. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
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1. Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen über
- a) die Art der baulichen Nutzung,
- b) das Maß der baulichen Nutzung und seine Berechnung,
- c) die Bauweise sowie die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen;
- 2. die in den Baugebieten zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen;
- 3. die Zulässigkeit der Festsetzung nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 über verschiedenartige Baugebiete oder verschiedenartige in den Baugebieten zulässige bauliche und sonstige Anlagen;
- 4. die Ausarbeitung der Bauleitpläne einschließlich der dazugehörigen Unterlagen sowie über die Darstellung des Planinhalts, insbesondere über die dabei zu verwendenden Planzeichen und ihre Bedeutung.
- Anmerkungen:
- 1. 23. Juni 2021: Artt. 1 Nr. 4, 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2021.