§ 16 BauNVO. Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962
[1. Januar 1969] | [1. August 1962] |
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§ 16. Allgemeine Vorschriften | § 16. Allgemeine Vorschriften |
(1) Soweit es erforderlich ist, im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung darzustellen, genügt die Angabe der Geschoßflächenzahl oder der Baumassenzahl nach Maßgabe des § 17. | (1) Soweit es erforderlich ist, im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung darzustellen, genügt die Angabe der Geschoßflächenzahl oder der Baumassenzahl nach Maßgabe des § 17. |
(2) [1] Bei der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan sind die Vorschriften des § 17 einzuhalten. [2] Das Maß der baulichen Nutzung wird bestimmt durch Festsetzung | (2) [1] Bei der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan sind die Vorschriften des § 17 einzuhalten. [2] Das Maß der baulichen Nutzung wird bestimmt durch Festsetzung |
1. der Geschoßflächenzahl oder der Größe der Geschoßfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse, | 1. der Geschoßflächenzahl oder der Baumassenzahl, |
2. der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen und | 2. der Grundflächenzahl oder der Grundflächen der baulichen Anlagen und |
3. der Zahl der Vollgeschosse. [3] Die Geschoßfläche kann für jedes Vollgeschoß gesondert festgesetzt werden. [4] Wird nach Nummer 1 der Geschoßfläche oder die Baumasse festgesetzt, so sind auch die Grundflächen der baulichen Anlagen festzusetzen. [5] In Industriegebieten und in Sondergebieten kann die Höhe der Gebäude als Höchstgrenze festgesetzt werden. | 3. der Zahl der Vollgeschosse. |
(3) [1] Von einzelnen der in Absatz 2 Satz 2 genannten Festsetzungen kann abgesehen werden, wenn die getroffenen Festsetzungen zur Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung im Rahmen des § 17 ausreichen. [2] Auf die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse darf jedoch nicht verzichtet werden, wenn dadurch die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes beeinträchtigt werden kann. | (3) [1] Von einzelnen der in Absatz 2 Satz 2 genannten Festsetzungen kann abgesehen werden, wenn die getroffenen Festsetzungen zur Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung im Rahmen des § 17 ausreichen. [2] Auf die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse darf jedoch nicht verzichtet werden, wenn dadurch die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes beeinträchtigt werden kann. |
(4) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebietes oder für einzelne Grundstücke unterschiedlich festgesetzt werden. | (4) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebietes oder für einzelne Grundstücke unterschiedlich festgesetzt werden. |
[1. August 1962–1. Januar 1969]
1§ 16. Allgemeine Vorschriften.
(1) Soweit es erforderlich ist, im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung darzustellen, genügt die Angabe der Geschoßflächenzahl oder der Baumassenzahl nach Maßgabe des § 17.
(2) [1] Bei der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan sind die Vorschriften des § 17 einzuhalten. [2] Das Maß der baulichen Nutzung wird bestimmt durch Festsetzung
- 1. der Geschoßflächenzahl oder der Baumassenzahl,
- 2. der Grundflächenzahl oder der Grundflächen der baulichen Anlagen und
- 3. der Zahl der Vollgeschosse.
(3) [1] Von einzelnen der in Absatz 2 Satz 2 genannten Festsetzungen kann abgesehen werden, wenn die getroffenen Festsetzungen zur Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung im Rahmen des § 17 ausreichen. [2] Auf die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse darf jedoch nicht verzichtet werden, wenn dadurch die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes beeinträchtigt werden kann.
(4) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebietes oder für einzelne Grundstücke unterschiedlich festgesetzt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 1962: § 27 der Verordnung vom 26. Juni 1962.