§ 17 BauNVO. Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962
[20. September 2013][27. Januar 1990]
§ 17. Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung § 17. Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung
(1) Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 dürfen, auch wenn eine Geschoßflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Obergrenzen nicht überschritten werden: [Tabelle] (1) Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 dürfen, auch wenn eine Geschoßflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Obergrenzen nicht überschritten werden: [Tabelle]
(2) [1] Die Obergrenzen des Absatzes 1 können aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn (2) [1] Die Obergrenzen des Absatzes 1 können überschritten werden, wenn
1. besondere städtebauliche Gründe dies erfordern,
die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden 2. die Überschreitungen durch Umstände ausgeglichen sind oder durch Maßnahmen ausgeglichen werden, durch die sichergestellt ist, daß die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden, und
werden. [2] Dies gilt nicht für Wochenendhausgebiete und Ferienhausgebiete. 3. sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. [2] Dies gilt nicht für Wochenendhausgebiete und Ferienhausgebiete.
(3) (weggefallen) (3) [1] In Gebieten, die am 1. August 1962 überwiegend bebaut waren, können die Obergrenzen des Absatzes 1 überschritten werden, wenn städtebauliche Gründe dies erfordern und sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. [2] Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 ist entsprechend anzuwenden.
[27. Januar 1990–20. September 2013]
1§ 17. Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung.
(1) Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 dürfen, auch wenn eine Geschoßflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Obergrenzen nicht überschritten werden:
1234
BaugebietGrund-flächen-zahl (GRZ)Geschoß-flächen-zahl (GFZ)Bau-massen-zahl (BMZ)
in Kleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4-
in reinen Wohngebieten (WR), allgem. Wohngebieten (WA), Ferienhausgebieten0,41,2-
in besonderen Wohngebieten (WB)0,61,6-
in Dorfgebieten (MD), Mischgebieten (MI)0,61,2-
in Kerngebieten (MK)1,03,0-
in Gewerbegebieten (GE), Industriegebieten (GI), sonstigen Sondergebieten0,82,410,0
in Wochenendhausgebieten0,20,2-
(2) [1] Die Obergrenzen des Absatzes 1 können überschritten werden, wenn
  • 1. besondere städtebauliche Gründe dies erfordern,
  • 2. die Überschreitungen durch Umstände ausgeglichen sind oder durch Maßnahmen ausgeglichen werden, durch die sichergestellt ist, daß die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden, und
  • 3. sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
[2] Dies gilt nicht für Wochenendhausgebiete und Ferienhausgebiete.
(3) [1] In Gebieten, die am 1. August 1962 überwiegend bebaut waren, können die Obergrenzen des Absatzes 1 überschritten werden, wenn städtebauliche Gründe dies erfordern und sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. [2] Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 ist entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 27. Januar 1990: Artt. 1 Nr. 16, 4 der Verordnung vom 23. Januar 1990.

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