§ 21a BauNVO. Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962
[27. Januar 1990]
1§ 21a. Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen.
(1) Garagengeschosse oder ihre Baumasse sind in sonst anders genutzten Gebäuden auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse oder auf die zulässige Baumasse nicht anzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.
2(2) Der Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 sind Flächenanteile an außerhalb des Baugrundstücks festgesetzten Gemeinschaftsanlagen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 22 Baugesetzbuch hinzuzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.
3(3) Soweit § 19 Abs. 4 nicht entgegensteht, ist eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch überdachte Stellplätze und Garagen bis zu 0,1 der Fläche des Baugrundstücks zulässig; eine weitergehende Überschreitung kann ausnahmsweise zugelassen werden
  • 1. in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten,
  • 2. in anderen Baugebieten, soweit solche Anlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Baugesetzbuchs im Bebauungsplan festgesetzt sind.
4(4) Bei der Ermittlung der Geschoßfläche oder der Baumasse bleiben unberücksichtigt die Flächen oder Baumassen von
  • 1. Garagengeschossen, die nach Absatz 1 nicht angerechnet werden,
  • 52. Stellplätzen und Garagen, deren Grundflächen die zulässige Grundfläche unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 überschreiten,
  • 3. Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.
6(5) Die zulässige Geschoßfläche oder die zulässige Baumasse ist um die Flächen oder Baumassen notwendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, insoweit zu erhöhen, als der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1969: Artt. 1 Nr. 15, 5 der Verordnung vom 26. November 1968.
2. 27. Januar 1990: Artt. 1 Nr. 21 Buchst. a, 4 der Verordnung vom 23. Januar 1990.
3. 27. Januar 1990: Artt. 1 Nr. 21 Buchst. b, 4 der Verordnung vom 23. Januar 1990.
4. 27. Januar 1990: Artt. 1 Nr. 21 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 4 der Verordnung vom 23. Januar 1990.
5. 27. Januar 1990: Artt. 1 Nr. 21 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 4 der Verordnung vom 23. Januar 1990.
6. 27. Januar 1990: Artt. 1 Nr. 21 Buchst. d, 4 der Verordnung vom 23. Januar 1990.

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