§ 25c BauNVO. Überleitungsvorschrift aus Anlaß der Vierten Änderungsverordnung

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962
[1. Mai 1993]
1§ 25c. Überleitungsvorschrift aus Anlaß der Vierten Änderungsverordnung. [1] Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 27. Januar 1990 nach § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs öffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum 26. Januar 1990 geltenden Fassung anzuwenden. [2] Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 1993: Artt. 3 Nr. 1, Nr. 2, 16 des Gesetzes vom 22. April 1993.