§ 3 BauNVO. Reine Wohngebiete

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962
[20. September 2013][27. Januar 1990]
§ 3. Reine Wohngebiete § 3. Reine Wohngebiete
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. (1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind (2) Zulässig sind Wohngebäude.
1. Wohngebäude,
2. Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
1. Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 1. Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2. sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke. 2. Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen. (4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
[27. Januar 1990–20. September 2013]
1§ 3. Reine Wohngebiete.
2(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind Wohngebäude.
3(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
  • 1. Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
  • 2. Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
4(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
Anmerkungen:
1. 1. August 1962: § 27 der Verordnung vom 26. Juni 1962.
2. 27. Januar 1990: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 4 der Verordnung vom 23. Januar 1990.
3. 27. Januar 1990: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b, 4 der Verordnung vom 23. Januar 1990.
4. 27. Januar 1990: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b, 4 der Verordnung vom 23. Januar 1990.

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