§ 4 BauNVO. Allgemeine Wohngebiete

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962
[27. Januar 1990][1. Oktober 1977]
§ 4. Allgemeine Wohngebiete § 4. Allgemeine Wohngebiete
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind (2) Zulässig sind
1. Wohngebäude, 1. Wohngebäude,
2. die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, 2. die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. 3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, 2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3. Anlagen für Verwaltungen, 3. Anlagen für Verwaltungen sowie für sportliche Zwecke,
4. Gartenbaubetriebe, 4. Gartenbaubetriebe,
5. Tankstellen. 5. Tankstellen,
6. (weggefallen) 6. Ställe für Kleintierhaltung als Zubehör zu Kleinsiedlungen und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen; die Zulässigkeit von untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen für die Kleintierhaltung nach § 14 bleibt unberührt.
(4) (weggefallen) (4) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß in bestimmten Teilen des Gebiets Wohngebäude nicht mehr als zwei Wohnungen haben dürfen.
(5) (weggefallen) (5) (weggefallen)
[1. Oktober 1977–27. Januar 1990]
1§ 4. Allgemeine Wohngebiete.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
  • 1. Wohngebäude,
  • 2. die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
  • 3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
  • 1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
  • 2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
  • 3. Anlagen für Verwaltungen sowie für sportliche Zwecke,
  • 4. Gartenbaubetriebe,
  • 5. Tankstellen,
  • 26. Ställe für Kleintierhaltung als Zubehör zu Kleinsiedlungen und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen; die Zulässigkeit von untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen für die Kleintierhaltung nach § 14 bleibt unberührt.
3(4) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß in bestimmten Teilen des Gebiets Wohngebäude nicht mehr als zwei Wohnungen haben dürfen.
4(5) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. August 1962: § 27 der Verordnung vom 26. Juni 1962.
2. 1. Oktober 1977: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 4 der Verordnung vom 15. September 1977.
3. 1. Oktober 1977: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b, 4 der Verordnung vom 15. September 1977.
4. 1. Oktober 1977: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. c, 4 der Verordnung vom 15. September 1977.