§ 9 BauNVO. Industriegebiete
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962
| [27. Januar 1990] | [1. Oktober 1977] | 
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| § 9. Industriegebiete | § 9. Industriegebiete | 
| (1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. | (1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. | 
| (2) Zulässig sind | (2) Zulässig sind | 
| 1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, | 1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, | 
| 2. Tankstellen. | 2. Tankstellen. | 
| (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden | (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden | 
| 1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, | 1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, | 
| 2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. | 2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. | 
| (4) (weggefallen) | (4) (weggefallen) | 
    [1. Oktober 1977–27. Januar 1990]
    1§ 9. Industriegebiete. 
        
(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.
        
            (2) Zulässig sind
            
        
        
            (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
            
        
    
- 1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
 - 2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. August 1962: § 27 der Verordnung vom 26. Juni 1962.
 - 2. 1. Oktober 1977: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a, 4 der Verordnung vom 15. September 1977.
 - 3. 1. Oktober 1977: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. b, 4 der Verordnung vom 15. September 1977.