§ 9 BauNVO. Industriegebiete

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962
[27. Januar 1990][1. Oktober 1977]
§ 9. Industriegebiete § 9. Industriegebiete
(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. (1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.
(2) Zulässig sind (2) Zulässig sind
1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, 1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2. Tankstellen. 2. Tankstellen.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, 1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. 2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(4) (weggefallen) (4) (weggefallen)
[1. Oktober 1977–27. Januar 1990]
1§ 9. Industriegebiete.
(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.
(2) Zulässig sind
  • 21. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
  • 2. Tankstellen.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
  • 1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
  • 2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
3(4) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. August 1962: § 27 der Verordnung vom 26. Juni 1962.
2. 1. Oktober 1977: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a, 4 der Verordnung vom 15. September 1977.
3. 1. Oktober 1977: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. b, 4 der Verordnung vom 15. September 1977.