§ 9 BauNVO. Industriegebiete
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962
[27. Januar 1990] | [1. Oktober 1977] |
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§ 9. Industriegebiete | § 9. Industriegebiete |
(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. | (1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. |
(2) Zulässig sind | (2) Zulässig sind |
1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, | 1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, |
2. Tankstellen. | 2. Tankstellen. |
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden | (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden |
1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, | 1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, |
2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. | 2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. |
(4) (weggefallen) | (4) (weggefallen) |
[1. Oktober 1977–27. Januar 1990]
1§ 9. Industriegebiete.
(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.
(2) Zulässig sind
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
- 2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 1962: § 27 der Verordnung vom 26. Juni 1962.
- 2. 1. Oktober 1977: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a, 4 der Verordnung vom 15. September 1977.
- 3. 1. Oktober 1977: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. b, 4 der Verordnung vom 15. September 1977.