§ 1 BetrVG. Errichtung von Betriebsräten

Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[28. Juli 2001]
1§ 1. Errichtung von Betriebsräten.
2(1) 3[1] In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. [2] Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.
4(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn
  • 1. zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder
  • 2. die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.
Anmerkungen:
1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.
2. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.
3. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.
4. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. c, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.

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