§ 11 BetrVG. Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder

Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[16. Januar 1972/19. Januar 1972]
1§ 11. Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder. Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu legen.
Anmerkungen:
1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.

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