§ 125 BetrVG. Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz
Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[20. Juli 1988] | [16. Januar 1972/19. Januar 1972] |
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§ 125. Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz | § 125. Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz |
(1) Die erstmaligen Betriebsratswahlen nach § 13 Abs. 1 finden im Jahre 1972 statt. | (1) Die erstmaligen Betriebsratswahlen nach § 13 Abs. 1 und die |
(2) [1] Die erstmaligen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 finden im Jahre 1988 statt. | erstmaligen Wahlen der Jugendvertretung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 finden im Jahre 1972 statt. |
[2] Die Amtszeit der Jugendvertretung endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der neu gewählten Jugend- und Auszubildendenvertretung, spätestens am 30. November 1988. | (2) [1] Betriebsräte, Gesamtbetriebsräte und Jugendvertretungen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben bis zur Neuwahl nach Absatz 1 im Amt. [2] Ihre Rechte und Pflichten richten sich nach diesem Gesetz. |
[16. Januar 1972/19. Januar 1972–20. Juli 1988]
1§ 125. Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz.
(1) Die erstmaligen Betriebsratswahlen nach § 13 Abs. 1 und die erstmaligen Wahlen der Jugendvertretung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 finden im Jahre 1972 statt.
(2) [1] Betriebsräte, Gesamtbetriebsräte und Jugendvertretungen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben bis zur Neuwahl nach Absatz 1 im Amt. [2] Ihre Rechte und Pflichten richten sich nach diesem Gesetz.
- Anmerkungen:
- 1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.