§ 15 BetrVG. Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechter
Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[28. Juli 2001]
1§ 15. Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechter.
(1) Der Betriebsrat soll sich möglichst aus Arbeitnehmern der einzelnen Organisationsbereiche und der verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer zusammensetzen.
- Anmerkungen:
- 1. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 13, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.
- 2. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Betriebsräte gilt Art. 1 Nr. 8, 13 und 35 Buchst. a des Gesetzes vom 23. Juli 2001 erst bei deren Neuwahl.