§ 20 BetrVG. Wahlschutz und Wahlkosten

Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[1. Januar 1989][16. Januar 1972/19. Januar 1972]
§ 20. Wahlschutz und Wahlkosten § 20. Wahlschutz und Wahlkosten
(1) [1] Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. [2] Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. (1) [1] Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. [2] Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.
(2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen. (2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.
(3) [1] Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. [2] Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermittler (§ 18a) erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts. (3) [1] Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. [2] Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts oder der Betätigung im Wahlvorstand erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.
[16. Januar 1972/19. Januar 1972–1. Januar 1989]
1§ 20. Wahlschutz und Wahlkosten.
(1) [1] Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. [2] Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.
(2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.
(3) [1] Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. [2] Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts oder der Betätigung im Wahlvorstand erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.
Anmerkungen:
1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.

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