§ 23 BetrVG. Verletzung gesetzlicher Pflichten
Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[1. Januar 2002]
1§ 23. Verletzung gesetzlicher Pflichten.
(1) [1] Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluß eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. [2] Der Ausschluß eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.
(2) [1] Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. [2] § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) [1] Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. 2[2] Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. 3[3] Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, daß er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. [4] Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. 4[5] Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.
- Anmerkungen:
- 1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 238 Nr. 2 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 3. 1. Januar 1975: Artt. 238 Nr. 2 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 4. 1. Januar 2002: Artt. 28 Nr. 1, 68 Abs. 10 des Zweiten Gesetzes vom 21. Dezember 2000.