§ 24 BetrVG. Erlöschen der Mitgliedschaft

Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[28. Juli 2001][16. Januar 1972/19. Januar 1972]
§ 24. Erlöschen der Mitgliedschaft § 24. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch (1) Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch
1. Ablauf der Amtszeit, 1. Ablauf der Amtszeit,
2. Niederlegung des Betriebsratsamtes, 2. Niederlegung des Betriebsratsamtes,
3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses, 3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
4. Verlust der Wählbarkeit, 4. Verlust der Wählbarkeit,
5. Ausschluß aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung, 5. Ausschluß aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung,
6. gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor. 6. gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.
(2) [1] Bei einem Wechsel der Gruppenzugehörigkeit bleibt das Betriebsratsmitglied Vertreter der Gruppe, für die es gewählt ist. [2] Dies gilt auch für Ersatzmitglieder.
[16. Januar 1972/19. Januar 1972–28. Juli 2001]
1§ 24. Erlöschen der Mitgliedschaft.
(1) Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch
  • 1. Ablauf der Amtszeit,
  • 2. Niederlegung des Betriebsratsamtes,
  • 3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
  • 4. Verlust der Wählbarkeit,
  • 5. Ausschluß aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung,
  • 6. gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.
(2) [1] Bei einem Wechsel der Gruppenzugehörigkeit bleibt das Betriebsratsmitglied Vertreter der Gruppe, für die es gewählt ist. [2] Dies gilt auch für Ersatzmitglieder.
Anmerkungen:
1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.

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