§ 30 BetrVG. Betriebsratssitzungen

Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[18. Juni 2021]
1§ 30. Betriebsratssitzungen.
2(1) [1] Die Sitzungen des Betriebsrats finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. [2] Der Betriebsrat hat bei der Ansetzung von Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. [3] Der Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen. [4] Die Sitzungen des Betriebsrats sind nicht öffentlich. [5] Sie finden als Präsenzsitzung statt.
3(2) [1] Abweichend von Absatz 1 Satz 5 kann die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn
  • 1. die Voraussetzungen für eine solche Teilnahme in der Geschäftsordnung unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt sind,
  • 2. nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist diesem gegenüber widerspricht und
  • 3. sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
[2] Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.
4(3) Erfolgt die Betriebsratssitzung mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich.
Anmerkungen:
1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.
2. 18. Juni 2021: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a, 6 des Gesetzes vom 14. Juni 2021.
3. 18. Juni 2021: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b, 6 des Gesetzes vom 14. Juni 2021.
4. 18. Juni 2021: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b, 6 des Gesetzes vom 14. Juni 2021.

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