§ 33 BetrVG. Beschlüsse des Betriebsrats
Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[18. Juni 2021]
1§ 33. Beschlüsse des Betriebsrats.
(1) [1] Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt. 2[2] Betriebsratsmitglieder, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend. 3[3] Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(2) Der Betriebsrat ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlußfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.
- Anmerkungen:
- 1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.
- 2. 18. Juni 2021: Artt. 1 Nr. 7, 6 des Gesetzes vom 14. Juni 2021.
- 3. 18. Juni 2021: Artt. 1 Nr. 7, 6 des Gesetzes vom 14. Juni 2021.
- 4. 20. Juli 1988: Artt. 1 Nr. 1, 6 des Gesetzes vom 13. Juli 1988.