§ 38 BetrVG. Freistellungen
Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[28. Juli 2001]
1§ 38. Freistellungen.
2(1) [1] Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel
- – 200 bis 500 Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied,
- – 501 bis 900 Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder,
- – 901 bis 1.500 Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder,
- – 1.501 bis 2.000 Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder,
- – 2.001 bis 3.000 Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder,
- – 3.001 bis 4.000 Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder,
- – 4.001 bis 5.000 Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder,
- – 5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder,
- – 6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder,
- – 7.001 bis 8.000 Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder,
- – 8.001 bis 9.000 Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder,
- – 9.001 bis 10.000 Arbeitnehmern 12 Betriebsratsmitglieder.
3(2) [1] Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. [2] Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. [3] Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekannt zu geben. [4] Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. [5] Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. [6] Bestätigt die Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestimmung eines anderen freizustellenden Betriebsratsmitglieds auch den Minderheitenschutz im Sinne des Satzes 1 zu beachten. [7] Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als erteilt. [8] Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.
(3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach § 37 Abs. 4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und für die Beschäftigung nach § 37 Abs. 5 erhöht sich für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit.
(4) [1] Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. [2] Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. [3] Für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.
- Anmerkungen:
- 1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.
- 2. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 30 Buchst. a, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.
- 3. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 30 Buchst. b, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.