§ 4 BetrVG. Betriebsteile, Kleinstbetriebe

Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[28. Juli 2001][16. Januar 1972/19. Januar 1972]
§ 4. Betriebsteile, Kleinstbetriebe § 4. Nebenbetriebe und Betriebsteile
(1) [1] Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und [1] Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 erfüllen und
1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder 1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder
2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind. [2] Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen; § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. [3] Die Abstimmung kann auch vom Betriebsrat des Hauptbetriebs veranlasst werden. [4] Der Beschluss ist dem Betriebsrat des Hauptbetriebs spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen. [5] Für den Widerruf des Beschlusses gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend. 2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind. [2] Soweit Nebenbetriebe
(2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen. die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen, sind sie dem Hauptbetrieb zuzuordnen.
[16. Januar 1972/19. Januar 1972–28. Juli 2001]
1§ 4. Nebenbetriebe und Betriebsteile. [1] Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 erfüllen und
  • 1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder
  • 2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.
[2] Soweit Nebenbetriebe die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen, sind sie dem Hauptbetrieb zuzuordnen.
Anmerkungen:
1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.

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