§ 48 BetrVG. Ausschluß von Gesamtbetriebsratsmitgliedern

Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[16. Januar 1972/19. Januar 1972]
1§ 48. Ausschluß von Gesamtbetriebsratsmitgliedern. Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens, der Arbeitgeber, der Gesamtbetriebsrat oder eine im Unternehmen vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluß eines Mitglieds aus dem Gesamtbetriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.
Anmerkungen:
1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.

Umfeld von § 48 BetrVG

§ 47 BetrVG. Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht

§ 48 BetrVG. Ausschluß von Gesamtbetriebsratsmitgliedern

§ 49 BetrVG. Erlöschen der Mitgliedschaft