§ 62 BetrVG. Zahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter, Zusammensetzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung

Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[20. Juli 1988][16. Januar 1972/19. Januar 1972]
§ 62. Zahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter, Zusammensetzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung § 62. Zahl der Jugendvertreter, Zusammensetzung der Jugendvertretung
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Betrieben mit in der Regel (1) Die Jugendvertretung besteht in Betrieben mit in der Regel
- 5 bis 20 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 1 Jugend- und Auszubildendenvertreter, - 5 bis 20 jugendlichen Arbeitnehmern aus 1 Jugendvertreter,
- 21 bis 50 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 3 Jugend- und Auszubildendenvertretern, - 21 bis 50 jugendlichen Arbeitnehmern aus 3 Jugendvertretern,
- 51 bis 200 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 5 Jugend- und Auszubildendenvertretern, - 51 bis 200 jugendlichen Arbeitnehmern aus 5 Jugendvertretern,
- 201 bis 300 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 7 Jugend- und Auszubildendenvertretern, - 201 bis 300 jugendlichen Arbeitnehmern aus 7 Jugendvertretern,
- 301 bis 600 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 9 Jugend- und Auszubildendenvertretern,
- 601 bis 1.000 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 11 Jugend- und Auszubildendenvertretern,
- mehr als 1.000 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 13 Jugend- und Auszubildendenvertretern. - mehr als 300 jugendlichen Arbeitnehmern aus 9 Jugendvertretern.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich möglichst aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten und Ausbildungsberufe der im Betrieb tätigen in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer zusammensetzen. (2) Die Jugendvertretung soll sich möglichst aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen jugendlichen Arbeitnehmer zusammensetzen.
(3) Die Geschlechter sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein. (3) Die Geschlechter sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.
[16. Januar 1972/19. Januar 1972–20. Juli 1988]
1§ 62. Zahl der Jugendvertreter, Zusammensetzung der Jugendvertretung.
(1) Die Jugendvertretung besteht in Betrieben mit in der Regel
  • 5 bis 20 jugendlichen Arbeitnehmern aus 1 Jugendvertreter,
  • 21 bis 50 jugendlichen Arbeitnehmern aus 3 Jugendvertretern,
  • 51 bis 200 jugendlichen Arbeitnehmern aus 5 Jugendvertretern,
  • 201 bis 300 jugendlichen Arbeitnehmern aus 7 Jugendvertretern,
  • mehr als 300 jugendlichen Arbeitnehmern aus 9 Jugendvertretern.
(2) Die Jugendvertretung soll sich möglichst aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen jugendlichen Arbeitnehmer zusammensetzen.
(3) Die Geschlechter sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.
Anmerkungen:
1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.

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