§ 65 BetrVG. Geschäftsführung

Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[20. Juli 1988][16. Januar 1972/19. Januar 1972]
§ 65. Geschäftsführung § 65. Geschäftsführung
(1) Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1, §§ 25, 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, §§ 30, 31, 33 Abs. 1 und 2, §§ 34, 36, 37, 40 und 41 entsprechend. (1) Für die Jugendvertretung gelten § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1, §§ 25, 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, §§ 30, 31, 33 Abs. 1 und 2, §§ 34, 36, 37, 40 und 41 entsprechend.
(2) [1] Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Betriebsrats Sitzungen abhalten; § 29 gilt entsprechend. [2] An diesen Sitzungen kann der Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Betriebsratsmitglied teilnehmen. (2) [1] Die Jugendvertretung kann nach Verständigung des Betriebsrats Sitzungen abhalten; § 29 gilt entsprechend. [2] An diesen Sitzungen kann der Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Betriebsratsmitglied teilnehmen.
[16. Januar 1972/19. Januar 1972–20. Juli 1988]
1§ 65. Geschäftsführung.
(1) Für die Jugendvertretung gelten § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1, §§ 25, 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, §§ 30, 31, 33 Abs. 1 und 2, §§ 34, 36, 37, 40 und 41 entsprechend.
(2) [1] Die Jugendvertretung kann nach Verständigung des Betriebsrats Sitzungen abhalten; § 29 gilt entsprechend. [2] An diesen Sitzungen kann der Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Betriebsratsmitglied teilnehmen.
Anmerkungen:
1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.