§ 67 BetrVG. Teilnahme an Betriebsratssitzungen
Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[20. Juli 1988] | [16. Januar 1972/19. Januar 1972] |
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§ 67. Teilnahme an Betriebsratssitzungen | § 67. Teilnahme an Betriebsratssitzungen |
(1) [1] Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann zu allen Betriebsratssitzungen einen Vertreter entsenden. [2] Werden Angelegenheiten behandelt, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen, so hat zu diesen Tagesordnungspunkten die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Teilnahmerecht. | (1) [1] Die Jugendvertretung kann zu allen Betriebsratssitzungen einen Vertreter entsenden. [2] Werden Angelegenheiten behandelt, die besonders jugendliche Arbeitnehmer betreffen, so hat zu diesen Tagesordnungspunkten die gesamte Jugendvertretung ein Teilnahmerecht. |
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertreter haben Stimmrecht, soweit die zu fassenden Beschlüsse des Betriebsrats überwiegend die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen. | (2) Die Jugendvertreter haben Stimmrecht, soweit die zu fassenden Beschlüsse des Betriebsrats überwiegend jugendliche Arbeitnehmer betreffen. |
(3) [1] Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann beim Betriebsrat beantragen, Angelegenheiten, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen und über die sie beraten hat, auf die nächste Tagesordnung zu setzen. [2] Der Betriebsrat soll Angelegenheiten, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen, der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung zuleiten. | (3) [1] Die Jugendvertretung kann beim Betriebsrat beantragen, Angelegenheiten, die besonders jugendliche Arbeitnehmer betreffen und über die sie beraten hat, auf die nächste Tagesordnung zu setzen. [2] Der Betriebsrat soll Angelegenheiten, die besonders jugendliche Arbeitnehmer betreffen, der Jugendvertretung zur Beratung zuleiten. |
[16. Januar 1972/19. Januar 1972–20. Juli 1988]
1§ 67. Teilnahme an Betriebsratssitzungen.
(1) [1] Die Jugendvertretung kann zu allen Betriebsratssitzungen einen Vertreter entsenden. [2] Werden Angelegenheiten behandelt, die besonders jugendliche Arbeitnehmer betreffen, so hat zu diesen Tagesordnungspunkten die gesamte Jugendvertretung ein Teilnahmerecht.
(2) Die Jugendvertreter haben Stimmrecht, soweit die zu fassenden Beschlüsse des Betriebsrats überwiegend jugendliche Arbeitnehmer betreffen.
(3) [1] Die Jugendvertretung kann beim Betriebsrat beantragen, Angelegenheiten, die besonders jugendliche Arbeitnehmer betreffen und über die sie beraten hat, auf die nächste Tagesordnung zu setzen. [2] Der Betriebsrat soll Angelegenheiten, die besonders jugendliche Arbeitnehmer betreffen, der Jugendvertretung zur Beratung zuleiten.
- Anmerkungen:
- 1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.