§ 69 BetrVG. Sprechstunden

Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[20. Juli 1988]
1§ 69. Sprechstunden. 2[1] In Betrieben, die in der Regel mehr als fünfzig der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer beschäftigen, kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. [2] Zeit und Ort sind durch Betriebsrat und Arbeitgeber zu vereinbaren. [3] § 39 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 3 gilt entsprechend. 3[4] An den Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann der Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Betriebsratsmitglied beratend teilnehmen.
Anmerkungen:
1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.
2. 20. Juli 1988: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. a, Buchst. c, 6 des Gesetzes vom 13. Juli 1988.
3. 20. Juli 1988: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. c, 6 des Gesetzes vom 13. Juli 1988.