§ 7 BetrVG. Wahlberechtigung

Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[18. Juni 2021][28. Juli 2001]
§ 7. Wahlberechtigung § 7. Wahlberechtigung
[1] Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. [2] Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. [1] Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. [2] Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
[28. Juli 2001–18. Juni 2021]
1§ 7. Wahlberechtigung. [1] Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. [2] Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
Anmerkungen:
1. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 7, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.

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