§ 72 BetrVG. Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht

Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[20. Juli 1988][16. Januar 1972/19. Januar 1972]
§ 72. Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht § 72. Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht
(1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Jugend- und Auszubildendenvertretungen, so ist eine Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung zu errichten. (1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Jugendvertretungen, so ist eine Gesamtjugendvertretung zu errichten.
(2) In die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung entsendet jede Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Mitglied. (2) In die Gesamtjugendvertretung entsendet jede Jugendvertretung ein Mitglied.
(3) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat für das Mitglied der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen. (3) Die Jugendvertretung hat für das Mitglied der Gesamtjugendvertretung mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.
(4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung abweichend von Absatz 2 geregelt werden. (4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl der Gesamtjugendvertretung abweichend von Absatz 2 geregelt werden.
(5) [1] Gehören nach Absatz 2 der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung mehr als zwanzig Mitglieder an und besteht keine tarifliche Regelung nach Absatz 4, so ist zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung über die Mitgliederzahl der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung abzuschließen, in der bestimmt wird, daß Jugend- und Auszubildendenvertretungen mehrerer Betriebe eines Unternehmens, die regional oder durch gleichartige Interessen miteinander verbunden sind, gemeinsam Mitglieder in die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung entsenden. [2] Satz 1 gilt entsprechend für die Abberufung der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung und die Bestellung von Ersatzmitgliedern. (5) [1] Gehören nach Absatz 2 der Gesamtjugendvertretung mehr als zwanzig Mitglieder an und besteht keine tarifliche Regelung nach Absatz 4, so ist zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung über die Mitgliederzahl der Gesamtjugendvertretung abzuschließen, in der bestimmt wird, daß Jugendvertretungen mehrerer Betriebe eines Unternehmens, die regional oder durch gleichartige Interessen miteinander verbunden sind, gemeinsam Mitglieder in die Gesamtjugendvertretung entsenden. [2] Satz 1 gilt entsprechend für die Abberufung der Gesamtjugendvertretung und die Bestellung von Ersatzmitgliedern.
(6) [1] Kommt im Fall des Absatzes 5 eine Einigung nicht zustande, so entscheidet eine für das Gesamtunternehmen zu bildende Einigungsstelle. [2] Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat. (6) [1] Kommt im Fall des Absatzes 5 eine Einigung nicht zustande, so entscheidet eine für das Gesamtunternehmen zu bildende Einigungsstelle. [2] Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat.
(7) [1] Jedes Mitglied der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung hat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, in § 60 Abs. 1 genannte Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen sind. [2] Ist ein Mitglied der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung für mehrere Betriebe entsandt worden, so hat es so viele Stimmen, wie in den Betrieben, für die es entsandt ist, in § 60 Abs. 1 genannte Arbeitnehmer in den Wählerlisten eingetragen sind. [3] Sind mehrere Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsandt worden, so stehen diesen die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu. (7) [1] Jedes Mitglied der Gesamtjugendvertretung hat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, jugendliche Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen sind. [2] Ist ein Mitglied der Gesamtjugendvertretung für mehrere Betriebe entsandt worden, so hat es so viele Stimmen, wie in den Betrieben, für die es entsandt ist, jugendliche Arbeitnehmer in den Wählerlisten eingetragen sind. [3] Sind mehrere Mitglieder der Jugendvertretung entsandt worden, so stehen diesen die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu.
[16. Januar 1972/19. Januar 1972–20. Juli 1988]
1§ 72. Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht.
(1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Jugendvertretungen, so ist eine Gesamtjugendvertretung zu errichten.
(2) In die Gesamtjugendvertretung entsendet jede Jugendvertretung ein Mitglied.
(3) Die Jugendvertretung hat für das Mitglied der Gesamtjugendvertretung mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.
(4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl der Gesamtjugendvertretung abweichend von Absatz 2 geregelt werden.
(5) [1] Gehören nach Absatz 2 der Gesamtjugendvertretung mehr als zwanzig Mitglieder an und besteht keine tarifliche Regelung nach Absatz 4, so ist zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung über die Mitgliederzahl der Gesamtjugendvertretung abzuschließen, in der bestimmt wird, daß Jugendvertretungen mehrerer Betriebe eines Unternehmens, die regional oder durch gleichartige Interessen miteinander verbunden sind, gemeinsam Mitglieder in die Gesamtjugendvertretung entsenden. [2] Satz 1 gilt entsprechend für die Abberufung der Gesamtjugendvertretung und die Bestellung von Ersatzmitgliedern.
(6) [1] Kommt im Fall des Absatzes 5 eine Einigung nicht zustande, so entscheidet eine für das Gesamtunternehmen zu bildende Einigungsstelle. [2] Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat.
(7) [1] Jedes Mitglied der Gesamtjugendvertretung hat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, jugendliche Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen sind. [2] Ist ein Mitglied der Gesamtjugendvertretung für mehrere Betriebe entsandt worden, so hat es so viele Stimmen, wie in den Betrieben, für die es entsandt ist, jugendliche Arbeitnehmer in den Wählerlisten eingetragen sind. [3] Sind mehrere Mitglieder der Jugendvertretung entsandt worden, so stehen diesen die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu.
Anmerkungen:
1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.

Umfeld von § 72 BetrVG

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§ 73 BetrVG. Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften