§ 73 BetrVG. Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften
Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[20. Juli 1988] | [16. Januar 1972/19. Januar 1972] |
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§ 73. Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften | § 73. Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften |
(1) [1] Die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Gesamtbetriebsrats Sitzungen abhalten. [2] An den Sitzungen kann der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats oder ein beauftragtes Mitglied des Gesamtbetriebsrats teilnehmen. | (1) [1] Die Gesamtjugendvertretung kann nach Verständigung des Gesamtbetriebsrats Sitzungen abhalten. [2] An den Sitzungen kann der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats oder ein beauftragtes Mitglied des Gesamtbetriebsrats teilnehmen. |
(2) Für die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 25 Abs. 1 und 3, § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, §§ 30, 31, 34, 36, 37 Abs. 1 bis 3, §§ 40, 41, 48, 49, 50, 51 Abs. 3, 4 und 6 und §§ 66 bis 68 entsprechend. | (2) Für die Gesamtjugendvertretung gelten § 25 Abs. 1 und 3, § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, §§ 30, 31, 34, 36, 37 Abs. 1 bis 3, §§ 40, 41, 48, 49, 50, 51 Abs. 3, 4 und 6 und §§ 66 bis 68 entsprechend. |
[16. Januar 1972/19. Januar 1972–20. Juli 1988]
1§ 73. Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften.
(1) [1] Die Gesamtjugendvertretung kann nach Verständigung des Gesamtbetriebsrats Sitzungen abhalten. [2] An den Sitzungen kann der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats oder ein beauftragtes Mitglied des Gesamtbetriebsrats teilnehmen.
(2) Für die Gesamtjugendvertretung gelten § 25 Abs. 1 und 3, § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, §§ 30, 31, 34, 36, 37 Abs. 1 bis 3, §§ 40, 41, 48, 49, 50, 51 Abs. 3, 4 und 6 und §§ 66 bis 68 entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.