§ 75 BetrVG. Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen

Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[18. August 2006]
1§ 75. Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen.
2(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.
3(2) [1] Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. [2] Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.
Anmerkungen:
1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.
2. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 3, 4 S. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
3. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 51 Buchst. b, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.

Umfeld von § 75 BetrVG

§ 74 BetrVG. Grundsätze für die Zusammenarbeit

§ 75 BetrVG. Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen

§ 76 BetrVG. Einigungsstelle