§ 88 BetrVG. Freiwillige Betriebsvereinbarungen

Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[30. Dezember 2016][28. Juli 2001]
§ 88. Freiwillige Betriebsvereinbarungen § 88. Freiwillige Betriebsvereinbarungen
Durch Betriebsvereinbarung können insbesondere geregelt werden Durch Betriebsvereinbarung können insbesondere geregelt werden
1. zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen; 1. zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen;
1a. Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes; 1a. Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes;
2. die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; 2. die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
3. Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung; 3. Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung;
4. Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb; 4. Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb.
5. Maßnahmen zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen.
[28. Juli 2001–30. Dezember 2016]
1§ 88. Freiwillige Betriebsvereinbarungen. Durch Betriebsvereinbarung können insbesondere geregelt werden
  • 1. zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen;
  • 21a. Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes;
  • 2. die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
  • 33. Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung;
  • 44. Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb.
Anmerkungen:
1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.
2. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 57 Buchst. a, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.
3. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 57 Buchst. b, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.
4. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 57 Buchst. b, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.

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