§ 13b BeurkG. Technische Rahmenbedingungen für elektronische Niederschriften
Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
[29. Dezember 2025]
1§ 13b. Technische Rahmenbedingungen für elektronische Niederschriften.
(1) Elektronische Niederschriften sollen mittels eines Signatursystems signiert werden, das durch oder im Auftrag einer staatlichen Stelle oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bereitgestellt wird.
(2) [1] Die in Absatz 1 genannte Stelle oder Person hat die Vertraulichkeit der durch das Signatursystem verarbeiteten elektronischen Niederschrift zu gewährleisten. [2] Eine Übertragung der elektronischen Niederschrift an Dritte zur Anbringung einer qualifiziert elektronischen Signatur soll nicht erfolgen.
(3) Bei der Aufnahme elektronischer Niederschriften sollen die Hilfsmittel, die zur elektronischen Erfassung der Unterschriften verwendet werden, die Unterschriften in Echtzeit wiedergeben.
- Anmerkungen:
- 1. 29. Dezember 2025: Artt. 3 Nr. 5, 12 S. 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025.