§ 16a BeurkG. Zulässigkeit

Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
[1. August 2022]
1§ 16a. 2Zulässigkeit.
3(1) Die Beurkundung von Willenserklärungen kann mittels des von der Bundesnotarkammer nach § 78p der Bundesnotarordnung betriebenen Videokommunikationssystems nach den folgenden Vorschriften erfolgen, soweit dies durch Gesetz zugelassen ist.
(2) Der Notar soll die Beurkundung mittels Videokommunikation ablehnen, wenn er die Erfüllung seiner Amtspflichten auf diese Weise nicht gewährleisten kann, insbesondere wenn er sich auf diese Weise keine Gewissheit über die Person eines Beteiligten verschaffen kann oder er Zweifel an der erforderlichen Rechtsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit eines Beteiligten hat.
Anmerkungen:
1. 1. August 2022: Artt. 4 Nr. 3, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.
2. 1. August 2022: Artt. 4 Nr. 17, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.
3. 1. August 2022: Artt. 3 Nr. 2, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2022.