§ 16e BeurkG. Gemischte Beurkundung

Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
[29. Dezember 2025][1. August 2022]
§ 16e. Gemischte Beurkundung § 16e. Gemischte Beurkundung
(1) [1] Erfolgt die Beurkundung mit einem Teil der Beteiligten, die bei dem Notar körperlich anwesend sind, und mit dem anderen Teil der Beteiligten mittels Videokommunikation, so ist zusätzlich zu der elektronischen Niederschrift nach § 16b mit den bei dem Notar körperlich anwesenden Beteiligten eine inhaltsgleiche Niederschrift nach § 8 aufzunehmen. [2] Dies soll in beiden Niederschriften vermerkt werden. (1) [1] Erfolgt die Beurkundung mit einem Teil der Beteiligten, die bei dem Notar körperlich anwesend sind, und mit dem anderen Teil der Beteiligten mittels Videokommunikation, so ist zusätzlich zu der elektronischen Niederschrift mit den bei dem Notar körperlich anwesenden Beteiligten eine inhaltsgleiche Niederschrift nach § 8 aufzunehmen. [2] Dies soll in der Niederschrift und der elektronischen Niederschrift vermerkt werden.
(2) Beide Niederschriften sind zusammen zu verwahren. (2) Beide Niederschriften sind zusammen zu verwahren.
[1. August 2022–29. Dezember 2025]
1§ 16e. 2Gemischte Beurkundung.
(1) [1] Erfolgt die Beurkundung mit einem Teil der Beteiligten, die bei dem Notar körperlich anwesend sind, und mit dem anderen Teil der Beteiligten mittels Videokommunikation, so ist zusätzlich zu der elektronischen Niederschrift mit den bei dem Notar körperlich anwesenden Beteiligten eine inhaltsgleiche Niederschrift nach § 8 aufzunehmen. [2] Dies soll in der Niederschrift und der elektronischen Niederschrift vermerkt werden.
(2) Beide Niederschriften sind zusammen zu verwahren.
Anmerkungen:
1. 1. August 2022: Artt. 4 Nr. 3, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.
2. 1. August 2022: Artt. 4 Nr. 17, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.

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