§ 23 BeurkG. Besonderheiten bei hörbehinderten Beteiligten

Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
[1. August 2022]
1§ 23. 2Besonderheiten bei hörbehinderten Beteiligten. [1] Eine Niederschrift, in der nach § 22 Abs. 1 festgestellt ist, daß ein Beteiligter nicht hinreichend zu hören vermag, muß diesem Beteiligten anstelle des Vorlesens zur Durchsicht vorgelegt werden; in der Niederschrift soll festgestellt werden, daß dies geschehen ist. [2] Hat der Beteiligte die Niederschrift eigenhändig unterschrieben, so wird vermutet, daß sie ihm zur Durchsicht vorgelegt und von ihm genehmigt worden ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1970: § 71 des Gesetzes vom 28. August 1969, Artt. 10 Nr. 1, 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.
2. 1. August 2022: Artt. 4 Nr. 17, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.