§ 34 BeurkG. Verschließung, Verwahrung

Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
[1. August 2022]
1§ 34. 2Verschließung, Verwahrung.
(1) [1] Die Niederschrift über die Errichtung eines Testaments soll der Notar in einen Umschlag nehmen und diesen mit dem Prägesiegel verschließen. 3[2] In den Umschlag sollen auch die nach den §§ 30 und 32 beigefügten Schriften genommen werden. [3] Auf dem Umschlag soll der Notar den Erblasser seiner Person nach näher bezeichnen und angeben, wann das Testament errichtet worden ist; diese Aufschrift soll der Notar unterschreiben. [4] Der Notar soll veranlassen, daß das Testament unverzüglich in besondere amtliche Verwahrung gebracht wird.
(2) Beim Abschluß eines Erbvertrages gilt Absatz 1 entsprechend, sofern nicht die Vertragschließenden die besondere amtliche Verwahrung ausschließen; dies ist im Zweifel anzunehmen, wenn der Erbvertrag mit einem anderen Vertrag in derselben Urkunde verbunden wird.
4(3) [1] Haben die Beteiligten bei einem Erbvertrag die besondere amtliche Verwahrung ausgeschlossen, so bleibt die Urkunde in der Verwahrung des Notars. 5[2] (weggefallen)
6(4) Die Urschrift einer Verfügung von Todes wegen darf nicht nach § 56 in die elektronische Form übertragen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1970: § 71 des Gesetzes vom 28. August 1969, Artt. 10 Nr. 1, 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.
2. 1. August 2022: Artt. 4 Nr. 17, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.
3. 1. August 2002: Artt. 25 Abs. 4 Nr. 7, 34 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2002.
4. 8. September 1998: Artt. 2 Nr. 3, 14 S. 2 des Gesetzes vom 31. August 1998.
5. 1. Januar 2009: Artt. 2 Abs. 10 Nr. 1, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007.
6. 1. Januar 2022: Artt. 2 Nr. 3, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017.