§ 36 BeurkG. Grundsatz
Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
[29. Dezember 2025]
1§ 36. Grundsatz.
(1) Bei der Beurkundung anderer Erklärungen als Willenserklärungen sowie sonstiger Tatsachen oder Vorgänge muss eine Niederschrift aufgenommen werden, soweit in § 39 nichts anderes bestimmt ist.
(2) [1] Die Niederschrift kann als elektronisches Dokument aufgenommen werden. [2] Für die elektronische Niederschrift gelten die Vorschriften dieses Unterabschnitts über die Niederschrift entsprechend, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.
- Anmerkungen:
- 1. 29. Dezember 2025: Artt. 3 Nr. 15, 12 S. 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025.