§ 37 BeurkG. Inhalt der Niederschrift
Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
| [29. Dezember 2025] | [1. August 2022] |
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| § 37. Inhalt der Niederschrift | § 37. Inhalt der Niederschrift |
| (1) [1] Die Niederschrift muß enthalten | (1) [1] Die Niederschrift muß enthalten |
| 1. die Bezeichnung des Notars sowie | 1. die Bezeichnung des Notars sowie |
| 2. den Bericht über seine Wahrnehmungen. [2] Der Bericht des Notars in einem Schriftstück, auf das in der Niederschrift verwiesen und das dieser beigefügt wird, gilt als in der Niederschrift selbst enthalten. [3] Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Notar unter Verwendung von Karten, Zeichnungen oder Abbildungen seinen Bericht erstellt. | 2. den Bericht über seine Wahrnehmungen. [2] Der Bericht des Notars in einem Schriftstück, auf das in der Niederschrift verwiesen und das dieser beigefügt wird, gilt als in der Niederschrift selbst enthalten. [3] Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Notar unter Verwendung von Karten, Zeichnungen oder Abbildungen seinen Bericht erstellt. |
| (2) In der Niederschrift sollen Ort und Tag der Wahrnehmungen des Notars sowie Ort und Tag der Errichtung der Urkunde angegeben werden. | (2) In der Niederschrift sollen Ort und Tag der Wahrnehmungen des Notars sowie Ort und Tag der Errichtung der Urkunde angegeben werden. |
| (3) [1] § 13 Absatz 3 gilt entsprechend. [2] Bei Aufnahme einer elektronischen Niederschrift gilt § 13a Absatz 2 und 4 entsprechend. | (3) § 13 Abs. 3 gilt entsprechend. |
[1. August 2022–29. Dezember 2025]
1§ 37. 2Inhalt der Niederschrift.
(1) [1] Die Niederschrift muß enthalten
- 1. die Bezeichnung des Notars sowie
- 2. den Bericht über seine Wahrnehmungen.
(2) In der Niederschrift sollen Ort und Tag der Wahrnehmungen des Notars sowie Ort und Tag der Errichtung der Urkunde angegeben werden.
(3) § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1970: § 71 des Gesetzes vom 28. August 1969, Artt. 10 Nr. 1, 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.
- 2. 1. August 2022: Artt. 4 Nr. 17, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.
- 3. 27. Februar 1980: §§ 3 Nr. 4, 5 des Gesetzes vom 20. Februar 1980.