§ 41 BeurkG. Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift

Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
[1. Juli 1998][1. Januar 1970]
§ 41. Beglaubigung der Zeichnung einer Firma oder Namensunterschrift § 41. Beglaubigung der Zeichnung einer Firma oder Namensunterschrift
[1] Bei der Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift, die zur Aufbewahrung beim Gericht bestimmt ist, muß die Zeichnung in Gegenwart des Notars vollzogen werden; dies soll in dem Beglaubigungsvermerk festgestellt werden. [2] Der Beglaubigungsvermerk muß auch die Person angeben, welche gezeichnet hat. [3] § 10 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. [1] Bei der Beglaubigung der Zeichnung einer Firma oder Namensunterschrift, die zur Aufbewahrung beim Gericht bestimmt ist, muß die Zeichnung in Gegenwart des Notars vollzogen werden; dies soll in dem Beglaubigungsvermerk festgestellt werden. [2] Der Beglaubigungsvermerk muß auch die Person angeben, welche gezeichnet hat. [3] § 10 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
[1. Januar 1970–1. Juli 1998]
1§ 41. Beglaubigung der Zeichnung einer Firma oder Namensunterschrift. [1] Bei der Beglaubigung der Zeichnung einer Firma oder Namensunterschrift, die zur Aufbewahrung beim Gericht bestimmt ist, muß die Zeichnung in Gegenwart des Notars vollzogen werden; dies soll in dem Beglaubigungsvermerk festgestellt werden. [2] Der Beglaubigungsvermerk muß auch die Person angeben, welche gezeichnet hat. [3] § 10 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1970: § 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.

Umfeld von § 41 BeurkG

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