§ 45b BeurkG. Verwahrung und Aushändigung elektronischer Urkunden

Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
[1. August 2022]
1§ 45b. 2Verwahrung und Aushändigung elektronischer Urkunden.
(1) [1] Das nach § 16b erstellte elektronische Dokument bleibt in der Verwahrung des Notars. [2] Elektronische Vervielfältigungen dieses elektronischen Dokuments sollen nicht ausgehändigt werden.
(2) [1] Das nach § 39a erstellte elektronische Dokument bleibt nur dann in der Verwahrung des Notars, wenn die Verwahrung verlangt wird. [2] Die Verwahrung kann nur verlangt werden, wenn das Dokument den nach § 35 Absatz 4 der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse zu beachtenden Vorgaben für die Einstellung elektronischer Dokumente in die elektronische Urkundensammlung entspricht. [3] Elektronische Vervielfältigungen dieses elektronischen Dokuments können ausgehändigt werden. [4] Wird die Verwahrung nicht verlangt, ist das nach § 39a erstellte elektronische Dokument auszuhändigen.
Anmerkungen:
1. 1. August 2022: Artt. 4 Nr. 10, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.
2. 1. August 2022: Artt. 4 Nr. 17, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.

Umfeld von § 45b BeurkG

§ 45a BeurkG. Aushändigung der Urschrift

§ 45b BeurkG. Verwahrung und Aushändigung elektronischer Urkunden

§ 46 BeurkG. Ersetzung der Urschrift