§ 48 BeurkG. Zuständigkeit für die Erteilung der Ausfertigung
Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
[1. Januar 1970–1. August 2022]
1§ 48. Zuständigkeit für die Erteilung der Ausfertigung. [1] Die Ausfertigung erteilt, soweit bundes- oder landesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, die Stelle, welche die Urschrift verwahrt. [2] Wird die Urschrift bei einem Gericht verwahrt, so erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Ausfertigung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1970: § 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.