§ 61 BeurkG. Absehen von Auszahlung

Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
[9. Juni 2017–1. August 2022]
1§ 61. Absehen von Auszahlung. Der Notar hat von der Auszahlung abzusehen und alle an dem Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen im Sinne des § 57 hiervon zu unterrichten, wenn
  • 1. hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß er bei Befolgung der unwiderruflichen Weisung an der Erreichung unerlaubter oder unredlicher Zwecke mitwirken würde, oder
  • 2. einem Auftraggeber im Sinne des § 57 durch die Auszahlung des verwahrten Geldes ein unwiederbringlicher Schaden erkennbar droht.
Anmerkungen:
1. 9. Juni 2017: Artt. 2 Nr. 21, 11 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017.

Umfeld von § 61 BeurkG

§ 60 BeurkG. Widerruf

§ 61 BeurkG. Absehen von Auszahlung

§ 62 BeurkG. Verwahrung von Wertpapieren und Kostbarkeiten