§ 62 BeurkG. Verwahrung von Wertpapieren und Kostbarkeiten
Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
[1. April 1991] | [1. Januar 1970] |
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§ 62. Zuständigkeit der Amtsgerichte, Zustellung | § 62. Zuständigkeit der Amtsgerichte |
(1) Unbeschadet der Zuständigkeit sonstiger Stellen sind die Amtsgerichte zuständig für die Beurkundung von | Unbeschadet der Zuständigkeit sonstiger Stellen sind die Amtsgerichte zuständig für die Beurkundung von |
1. Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft, | 1. Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft, |
2. Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhallsansprüchen eines nichtehelichen Kindes oder zur Leistung einer anstelle des Unterhalts zu gewährenden Abfindung, | 2. Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhallsansprüchen eines nichtehelichen Kindes oder zur Leistung einer anstelle des Unterhalts zu gewährenden Abfindung, |
3. Verpflichtungen zur Erfüllung von Ansprüchen einer Frau nach den §§ 1615k und 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Entbindungskosten und Unterhalt). | 3. Verpflichtungen zur Erfüllung von Ansprüchen einer Frau nach den §§ 1615k und 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Entbindungskosten und Unterhalt). |
(2) Die Zustellung von Urkunden, die eine Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 zum Gegenstand haben, kann auch dadurch vollzogen werden, daß der Schuldner eine beglaubigte Abschrift der Urkunde ausgehändigt erhält; § 212b Satz 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend. |
[1. Januar 1970–1. April 1991]
1§ 62. Zuständigkeit der Amtsgerichte. Unbeschadet der Zuständigkeit sonstiger Stellen sind die Amtsgerichte zuständig für die Beurkundung von
- 1. Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft,
- 2. Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhallsansprüchen eines nichtehelichen Kindes oder zur Leistung einer anstelle des Unterhalts zu gewährenden Abfindung,
- 3. Verpflichtungen zur Erfüllung von Ansprüchen einer Frau nach den §§ 1615k und 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Entbindungskosten und Unterhalt).
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1970: § 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.