§ 66 BeurkG. Unberührt bleibendes Landesrecht

Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
[1. August 2022]
1§ 66. 2Unberührt bleibendes Landesrecht.
(1) Unbeschadet der Zuständigkeit des Notars bleiben folgende landesrechtliche Vorschriften unberührt:
  • 1. Vorschriften über die Beurkundung von freiwilligen Versteigerungen; dies gilt nicht für die freiwillige Versteigerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
  • 2. Vorschriften über die Zuständigkeit zur Aufnahme von Inventaren, Bestandsverzeichnissen, Nachlaßverzeichnissen und anderen Vermögensverzeichnissen sowie zur Mitwirkung bei der Aufnahme solcher Vermögensverzeichnisse;
  • 3. Vorschriften, nach denen die Gerichtsvollzieher zuständig sind, Wechsel- und Scheckproteste aufzunehmen sowie das tatsächliche Angebot einer Leistung zu beurkunden;
  • 4. Vorschriften, nach denen die Amtsgerichte zuständig sind, außerhalb eines anhängigen Verfahrens die Aussagen von Zeugen und die Gutachten von Sachverständigen, die Vereidigung sowie eidesstattliche Versicherungen dieser Personen zu beurkunden;
  • 5. Vorschriften, nach denen Beurkundungen in Fideikommißsachen, für die ein Kollegialgericht zuständig ist, durch einen beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen können;
  • 6. Vorschriften, nach denen die Vorstände der Vermessungsbehörden, die das amtliche Verzeichnis im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung führen, und die von den Vorständen beauftragten Beamten dieser Behörden zuständig sind, Anträge der Eigentümer auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken zu beurkunden oder zu beglaubigen;
  • 7. Vorschriften über die Beurkundung der Errichtung fester Grenzzeichen (Abmarkung);
  • 8. Vorschriften über die Beurkundung von Tatbeständen, die am Grund und Boden durch vermessungstechnische Ermittlungen festgestellt werden, durch Behörden, öffentlich bestellte Vermessungsingenieure oder Markscheider;
  • 9. Vorschriften über Beurkundungen in Gemeinheitsteilungs- und agrarrechtlichen Ablösungsverfahren einschließlich der Rentenübernahme- und Rentengutsverfahren;
  • 10. Vorschriften über Beurkundungen im Rückerstattungsverfahren;
  • 11. Vorschriften über die Beglaubigung amtlicher Unterschriften zum Zwecke der Legalisation;
  • 12. Vorschriften über Beurkundungen in Kirchenaustrittssachen.
(2) Auf Grund dieser Vorbehalte können den Gerichten Beurkundungszuständigkeiten nicht neu übertragen werden.
(3) Auf Grund anderer bundesrechtlicher Vorbehalte kann
  • 1. die Zuständigkeit der Notare für öffentliche Beurkundungen (§ 20 der Bundesnotarordnung) nicht eingeschränkt werden,
  • 2. nicht bestimmt werden, daß für öffentliche Beurkundungen neben dem Notar andere Urkundspersonen oder sonstige Stellen zuständig sind, und
  • 33. keine Regelung getroffen werden, die den Vorschriften der Abschnitte 1 bis 4 dieses Gesetzes entgegensteht.
4(4) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 9. Juni 2017: Artt. 2 Nr. 29, 11 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017.
2. 1. August 2022: Artt. 4 Nr. 17, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.
3. 1. August 2022: Artt. 4 Nr. 15, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.
4. 1. Januar 2018: Artt. 2 Nr. 30, 11 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017.

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