§ 68 BeurkG. Übertragung auf andere Stellen

Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
[1. August 2022][9. Juni 2017]
§ 68. Übertragung auf andere Stellen § 68
Die Länder sind befugt, durch Gesetz die Zuständigkeit für die öffentliche Beglaubigung von Abschriften oder Unterschriften anderen Personen oder Stellen zu übertragen. Die Länder sind befugt, durch Gesetz die Zuständigkeit für die öffentliche Beglaubigung von Abschriften oder Unterschriften anderen Personen oder Stellen zu übertragen.
[9. Juni 2017–1. August 2022]
1§ 68. Die Länder sind befugt, durch Gesetz die Zuständigkeit für die öffentliche Beglaubigung von Abschriften oder Unterschriften anderen Personen oder Stellen zu übertragen.
Anmerkungen:
1. 9. Juni 2017: Artt. 2 Nr. 31, 11 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017.

Umfeld von § 68 BeurkG

§ 67 BeurkG. Zuständigkeit der Amtsgerichte; Zustellung

§ 68 BeurkG. Übertragung auf andere Stellen

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